343, pag. 344) nicht mit jener auf dem echten Arbeitsrapport (pag. 345) überein. Sein Mandant sei mangels Täterschaft vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG freizusprechen. Der angeklagte Betrug scheitere sodann an einer arglistigen Täuschung. Es sei augenfällig gewesen, dass mit den handschriftlich manipulierten Arbeitsrapporten etwas nicht stimme; seien doch etwa die (überrissenen) Mittagsspesen nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik «Frais repas» eingetragen worden und habe sich die (angebliche) Unterschrift der R.________(AG) rechts statt links befunden. Gleichwohl habe die F.____