13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Rechtsanwalt B.________ bestritt erst- und oberinstanzlich die Täterschaft seines Mandanten. Erstinstanzlich führte er aus, die krassen Manipulationen in den zwei Arbeitsrapporten entsprächen nicht der Natur seines Mandanten (pag. 1225). An der Berufungsverhandlung monierte er, die Vorinstanz habe die entlastenden Beweise ausser Acht gelassen. So stimme etwa die (angebliche) Unterschrift seines Mandanten auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 343, pag. 344) nicht mit jener auf dem echten Arbeitsrapport (pag.