III.9 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, entspricht ein solches Verhalten denn auch dem Tatmuster des Beschuldigten und trägt es dessen Handschrift. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte sodann aus dem Umstand, dass die E-Mail vom 1. November 2018 als Absenderadresse «________(E-Mailadresse)» aufführt (pag. 292) und nicht die übliche, in den eingereichten Lebensläufen erwähnte E-Mailadresse des Beschuldigten, lautend «________ (E-Mailadresse)» (pag. 286 f.). Bei der aktenkundigen E-Mail vom 1. November 2018 (pag.