26 digte diese nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 5. November 2018 mit den zwei gefälschten Arbeitszeugnissen selbst abgeschickt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor).