Bewerbungsunterlagen benötigte und an welche E-Mailadresse diese zu senden waren, hätte eine Drittperson nur wissen können, wenn sie vom Beschuldigten vorgängig entsprechend orientiert worden wäre. Daher und weil nur eine dem Beschuldigten nahestehende Person Zugriff auf seine (gefälschten) Bewerbungsunterlagen gehabt haben dürfte, müsste die angebliche Dritttäterschaft dem Beschuldigten namentlich bekannt sein. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschul-