nachgereicht haben könnte, entbehrt jeder beweismässigen Grundlage. Der Beschuldigte hat sich um eine Anstellung bei der L.________ AG bemüht, wie seine elektronische Bewerbung vom 1. November 2018 und sein späterer Stellenantritt zeigen. Er selbst führte auch das Telefonat mit P.________, in welchem er um Zusendung seines Bewerbungsdossiers gebeten wurde. Dass P.________ (weitere) Bewerbungsunterlagen benötigte und an welche E-Mailadresse diese zu senden waren, hätte eine Drittperson nur wissen können, wenn sie vom Beschuldigten vorgängig entsprechend orientiert worden wäre.