__ der Polizei während dieses Besuchs die vom Beschuldigten erhaltenen Bewerbungsunterlagen vorlegte. Diese umfassten neben zwei Lebensläufen auch die gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH (pag. 283 ff.). Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen von P.________ und/oder den Angaben der Polizei im Deliktsblatt Nr. 10 zu zweifeln. Der Beschuldigte bestätigte, sich beim O.________(Firma) beworben und während einer Woche dort gearbeitet zu haben (pag. 324 Z. 161 ff.).