Auch ist dem SVSA kein Fritz Tännler bekannt und besitzt das SVSA keine Fahrradwerkstatt (pag. 284). Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses der M.________ GmbH stellte die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB rechtskräftig ein, weil der Beschuldigte diesbezüglich bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2017 rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 1291; amtliche Akten SK __