252 StGB schuldig. Zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung kann dieser Schuldspruch oberinstanzlich nicht bestätigt werden (siehe E. II.7.3.3 hiervor). Gestützt auf die sorgfältige erstinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 1289) und wie unter E. II.7.3.2 hiervor ausgeführt, kann jedoch als erstellt gelten, dass es sich beim Arbeitszeugnis des SVSA um ein Falsifikat handelt.