Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1292) und die amtlichen Akten verwiesen. 12.4 Erwägungen der Kammer 12.4.1 Zu den Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH Betreffend das Arbeitszeugnis des SVSA sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig.