24 Angesichts dessen hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 5. November 2018 mitsamt den gefälschten Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH an die L.________ AG verschickt hat. Zunächst ist jedoch in der gebotenen Kürze darauf einzugehen, dass und weshalb es sich bei den zwei Arbeitszeugnissen um Fälschungen handelt. 12.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer das Deliktsblatt 10 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 282) inkl. Beilagen (pag.