178 Z. 103, pag. 184 Z. 138 f.), und der Äusserung von E.________, wonach ihr Sohn das Gefühl habe, zu wenig erhalten zu haben (pag. 142 Z. 115 ff.), erscheint der Kammer naheliegend, dass sich der Beschuldigte ungerecht behandelt fühlte und sich seinen (vermeintlichen) erbrechtlichen Anspruch eigenmächtig holen wollte. Nachdem es mit der ersten Überweisung funktioniert hat, versuchte es der Beschuldigte sodann noch einmal, was ihm aber aufgrund der überschrittenen Bezugslimite nicht mehr gelang. 11.5 Beweisergebnis Die angeklagten Sachverhalte sind erstellt: Der Beschuldigte sandte der H.__