23 Zahlungsaufträge. Wie vom Beschuldigten beabsichtigt, ging die H.________ (Bank) irrtümlich davon aus, die Zahlungsaufträge stammten von E.________. Insofern war für die H.________ (Bank) irrelevant, ob der Beschuldigte über eine Bankvollmacht verfügt oder nicht. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Aufgrund seiner Aussage, wonach ein Erbstreit betreffend das Erbe seines Vaters bestehe (pag. 178 Z. 103, pag.