Im Gegenteil: Die H.________ (Bank) hatte aufgrund des vorangegangenen Telefonats gar Grund zur Annahme, die Zahlungsaufträge stammten von ihrer Kundin E.________ persönlich. Abschliessend ist mit Blick auf den von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich gestellten und gewährten Beweisantrag, es sei bei der H.________ (Bank) in Erfahrung zu bringen, wer betreffend das Bankkonto von E.________ bevollmächtig gewesen sei (pag. 1287), anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als Bevollmächtigter registriert war, nichts an den vorangegangenen Erwägungen ändert. Der Beschuldigte agierte nicht unter Vorspiegelung einer (gefälschten) Vollmacht, sondern täuschte die H._