__, wonach ihr das Telefonat mit dem Beschuldigten «komisch» vorgekommen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend bedachte, dürfte das Telefonat nicht besonders auffällig gewesen sein, andernfalls J.________ in der Telefonnotiz wohl einen entsprechenden Vermerk gemacht und das Telefonat ihren Vorgesetzten gemeldet hätte. Für die H.________ (Bank) bestand aufgrund des Telefonats zwischen J.________ und dem Beschuldigten kein Grund, misstrauisch zu werden und vor der Geldüberweisung vom 2. August 2018 nähere Abklärungen zu treffen. Im Gegenteil: Die H.________ (Bank) hatte aufgrund des vorangegangenen Telefonats gar Grund zur Annahme, die Zahlungsaufträge stammten von ihrer Kundin E.___