Entscheidrelevant ist einzig, dass der Beschuldigte mit seinem geschickten Vorgehen die für die geplanten Geldüberweisungen erforderlichen Informationen einholen konnte und die Zahlungsaufträge vorankündigt hat. Angesichts dessen und weil die zwei Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren, hatte die H.________ (Bank) keinen Anlass, auf ein strafbares Verhalten eines Sohnes gegenüber seiner Mutter zu schliessen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Telefonnotiz von J.________, wonach ihr das Telefonat mit dem Beschuldigten «komisch» vorgekommen sei.