Hingegen konnte J.________ nicht wissen, dass die finanzielle Beziehung zwischen Mutter und Sohn angespannt ist, zumal sie nicht die persönliche Kundenberaterin von E.________ war. Mit seinem Detailwissen und dem Zugang zu den Bankunterlagen seiner Mutter, vermittelte der Beschuldigte gegenüber J.________ ein vermeintlich intaktes Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter. Ob und gegebenenfalls welche Informationen J.________ dem nichtbevollmächtigten Beschuldigten geben durfte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und braucht daher nicht erörtert zu werden;