Indem sich der Beschuldigte während des Telefonats mit J.________ als Sohn von E.________ zu erkennen gab, mit der Auflösung der Erbengemeinschaft Familieninterna kundtat, auf Korrespondenz zwischen der H.________ (Bank) und seiner Mutter Bezug nahm und gestützt darauf Angaben zum Kontostand machen konnte, offenbarte er Insiderwissen und vermittelte er gegenüber J.________ den Eindruck, im Auftrag oder zumindest im Interesse seiner Mutter Informationen betreffend eine geplante Kontoüberweisung einzuholen. Dass E.________ in Bankangelegenheiten Hilfe ihrer Kinder benötigt, war aufgrund der auf die Tochter lautenden Vollmacht bankintern bekannt. Hingegen konnte J.______