im bisherigen schriftlichen Briefverkehr stets fehlerfrei kommuniziert hätte, so dass die Rechtschreibfehler in den beiden Zahlungsaufträgen die H.________ (Bank) hätten hellhörig machen müssen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die genannten Besonderheiten (Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen, Schreibfehler) bewusst ein-