waren. Der Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen mag eher ungewöhnlich erscheinen, weist aber keineswegs auf fragwürdige Machenschaften hin; ohnehin besteht keine Pflicht, Zahlungsaufträge mittels vorgefertigter Bankformulare zu tätigen. Auch Schreibfehler sind grundsätzlich unverdächtig, weil nicht jede Person fehlerlos schreiben kann. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern E.________ im bisherigen schriftlichen Briefverkehr stets fehlerfrei kommuniziert hätte, so dass die Rechtschreibfehler in den beiden Zahlungsaufträgen die H.________ (Bank) hätten hellhörig machen müssen.