106, pag. 114). Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der H.________ (Bank) denn auch nicht angelastet werden, keine Unterschriftskarte geführt zu haben. Aufgrund der Ähnlichkeit der gefälschten Unterschriften mit der echten Unterschrift, wären die Fälschungen auch bei einem Abgleich mit einer Unterschriftskarte nicht augenscheinlich gewesen.