_» signiert. Wie die Vorinstanz unter Berücksichtigung verschiedener Vergleichsunterschriften von E.________ zutreffend konkludierte, stimmten die Unterschriften auf den Zahlungsaufträgen im Erscheinungsbild mit den Unterschriften von E.________ überein, wie sie in den Unterlagen der H.________ (Bank) zu finden sind (siehe zum erstinstanzlichen Vergleich der gefälschten mit den echten Unterschriften von E.________ pag. 1283). Dabei ist anzumerken, dass E.________ jeweils ähnlich, aber nicht identisch unterschrieb. So finden sich etwa kleinere Abweichungen bei den Buchstaben und bei den Abständen zwischen den Buchstaben; das Schriftbild wirkt insgesamt eher unsicher.