21 E.________ resp. deren Tochter kein Anlass, an der Echtheit der zwei Zahlungsaufträge zu zweifeln. Aufgrund der Gesamtumstände durfte sie bis dahin gutgläubig davon ausgehen, die Schreiben stammten von ihrer älteren und in Bankangelegenheiten eher unerfahrenen Kundin E.________. So enthielten beide Zahlungsaufträge die korrekte Absenderadresse von E.________, bezeichneten deren Bankkonto zutreffend als «Privileg Konto» unter Angabe der entsprechenden Kontonummer, wiesen als Begünstigten das Bankkonto des Sohnes aus und waren handschriftlich mit «E.________» signiert.