Angesichts all dessen und gestützt auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________, kann beweismässig als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 21. August 2018 eigenmächtig verfasst und jeweils die Unterschrift seiner Mutter gefälscht hat, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, CHF 25’000.00 resp. CHF 12'500.00 vom Bankkonto seiner Mutter auf sein eigenes Bankkonto zu überweisen. Die erhaltenen CHF 25'000.00 verwendete er in der Folge für eigene Zwecke, während der Zahlungsauftrag über CHF 12'500.00 von der H.___