106, pag. 114). Bezeichnend ist weiter, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Versand des ersten Zahlungsauftrags der H.________ (Bank) telefonierte. Dieses Telefonat diente dem Beschuldigten offenkundig dazu, sich darüber zu informieren, wie Zahlungsaufträge zu veranlassen sind, und den bevorstehenden Zahlungsauftrag in Aussicht zu stellen. Eine allfällige Dritttäterschaft ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Angesichts all dessen und gestützt auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil von E.____