Weil die Bezugslimite mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 erreicht war, kontaktierte die H.________ (Bank) nach Erhalt des zweiten Zahlungsauftrags telefonisch E.________ resp. deren Tochter. Weil diese keine Kenntnis über die Zahlungsaufträge hatten, löste die H.________ (Bank) den zweiten Zahlungsauftrag nicht aus (pag. 93). Am 14. September 2018 teilte die C.________ AG dem Beschuldigten mit, die am 2. August 2018 eingegangenen (und zwischenzeitlich grösstenteils abgehobenen) CHF 25'000.00 müssten auf das Bankkonto seiner Mutter zurücküberwiesen werden.