Z. 35 ff.). Sie könne heute auch nicht mehr sagen, warum ihr das Gespräch damals «komisch» vorgekommen sei (pag. 120 Z. 40 ff., pag. 1211 Z. 29 ff.). Auf Erkundigung der Gerichtspräsidentin, warum sie dem Beschuldigten telefonische Auskünfte gegeben habe, erklärte J.________ nachvollziehbar: «Weil er mir den Kontostand nennen konnte und der stimmte genau überein. Das habe ich kontrolliert» (pag. 1211 Z. 6 f.). Ende Juli/Anfang August 2018 erhielt die H.________ (Bank) einen mit «E.________» signierten und «Bern den 29.07.2018» datierten Zahlungsauftrag zugesandt.