Zumal sie zum Ausfertigungszeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Telefonnotiz dereinst gerichtsrelevant sein wird, und sie in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht, ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J.________ zu Protokoll, sie wisse noch, dass sie mit dem Beschuldigten telefoniert habe und ihr das Telefonat «komisch» vorgekommen sei, weshalb sie die Telefonnotiz erstellt habe. Worum es im Gespräch gegangen sei, wisse sie nicht mehr (pag. 120 Z. 33 ff., pag. 1211 Z. 35 ff.).