Namentlich wollte er wissen, wie vorzugehen sei, um das Geld an eine andere Bank zu überweisen. J.________ teilte ihm mit, dies habe schriftlich zu erfolgen, wobei der Vergütungsauftrag die Unterschrift seiner Mutter enthalten müsse (pag. 1128). Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Telefonnotiz von J.________ zu zweifeln. Zumal sie zum Ausfertigungszeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Telefonnotiz dereinst gerichtsrelevant sein wird, und sie in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht, ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.