1400 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob die H.________ (Bank) die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 30. August 2018 als Falsifikate hätte erkennen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Ausführung des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 leichtfertig verhalten hat. 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Sammelrapport sowie die Deliktsblätter 1 und 2 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 92 ff., pag. 101 ff., pag. 180 ff.) inkl. Beilagen (pag.