Ferner habe die Bank keine Unterschriftenkarte geführt. Insgesamt habe die Bank elementarste Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Der objektive Tatbestand des Betrugs sei mangels arglistiger Täuschung resp. zufolge Opfermitverantwortung nicht erfüllt. Ein versuchter Betrug liege mangels Vorsatzes betreffend die Arglist nicht vor (pag. 1224, pag. 1400 f.).