rig werden und näher hinschauen müssen. Sie hätte die Überweisungsaufträge auf ihre Echtheit hin überprüfen und zusätzliche Abklärungen tätigen müssen (wie telefonische Rücksprache bei E.________ oder deren bevollmächtigten Tochter). Erschwerend komme hinzu, dass die Bankmitarbeiterin während des besagten Telefonats Informationen an seinen nichtbevollmächtigten Mandanten herausgegeben und dadurch allenfalls das Bankkundengeheimnis verletzt habe. Auch habe die Bankmitarbeiterin das ihr «komisch» erschienene Telefonat nicht ihrer vorgesetzten Stelle gemeldet. Ferner habe die Bank keine Unterschriftenkarte geführt.