den Beschuldigten wiederholt in Schädigungsabsicht hätte der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig machen wollen. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer zudem vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte in Frage kommende Dritttäter nennt oder zumindest im Rahmen seines Möglichen dazu beiträgt, dass die Strafverfolgungsbehörden diese ausfindig machen kann.