Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist diese Hypothese aus der Luft gegriffen. Es entbehrt jeder beweismässigen Grundlage, dass eine unbekannte Dritttäterschaft dem Beschuldigten wiederholt in Begünstigungsabsicht hätte Geld zukommen lassen wollen resp. den Beschuldigten wiederholt in Schädigungsabsicht hätte der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig machen wollen.