Die dortigen Schuldsprüche betreffend ab dem Jahr 2013 begangener Delikte weisen erhebliche Parallelen zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf, verschaffte sich der Beschuldigte doch bereits damals unrechtmässige Vermögensvorteile durch Fälschung von Unterschriften und Formularen (amtliche Akten SK ________, pag. 591 ff. und pag. 883 ff.). Nichts Anderes tat er auch in den vorliegend zu beurteilenden Fällen.