Um welche konkrete Uhrzeit die E-Mail versandt wurde, ist zudem weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht bedeutsam. Rechtsanwalt B.________ hat denn auch nicht geltend gemacht, in der Vorbereitung seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1275 ff.).