Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift die Uhrzeit nicht nennt, zu welcher der Beschuldigte sein Bewerbungsdossier inkl. der gefälschten Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH am 5. November 2018 per E-Mail verschickt haben soll. Darin ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen, weiss der Beschuldigte doch genau, um welche E-Mail es geht, zumal ihm nicht vorgeworfen wird, am 5. November 2018 mehrere E-Mails an die L.________ AG geschickt zu haben. Um welche konkrete Uhrzeit die E-Mail versandt wurde, ist zudem weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht bedeutsam.