7.3.3 Fazit Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.1 der Anklageschrift ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO), ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes.