Insgesamt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor oder nach Inkrafttreten der neuen, längeren Verjährungsfrist per 1. Januar 2014 erstellt hat. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Arbeitszeugnis betreffend seine angebliche Anstellung beim SVSA spätestens am 31. Dezember 2013 erstellt hat, so dass die altrechtliche, siebenjährige Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten ist. 7.3.3 Fazit