287, pag. 296). Jenen Lebenslauf dürfte der Beschuldigte mit Blick auf eine Bewerbung aus der Zeit von ca. Ende des Jahres 2013 bis Anfang des Jahres 2014 erstellt haben. Insgesamt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor oder nach Inkrafttreten der neuen, längeren Verjährungsfrist per 1. Januar 2014 erstellt hat.