Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis hinsichtlich seiner Bewerbung vom November 2018 erstellt hat. Als mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint ihr aber auch, dass er das Arbeitszeugnis zeitnah zu seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt AE.________ am 7. April 2011 (pag. 1371) verfasst hat, füllt er damit doch eine Lüke in seinem Lebenslauf aus dem Jahr 2010/2011.