13 Die Vorinstanz ging ohne nähere Begründung davon aus, der Beschuldigte habe das Arbeitszeugnis mit Blick auf seine Bewerbung als Mitarbeiter «Technik/ Reinigung» bei der L.________ AG – wozu auch das O.________ (Firma) gehört – Anfang November 2018 erstellt. Entsprechend setzte sie den Tatzeitpunkt auf «ca. im November 2018» fest (pag. 1255, pag. 1289). Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis hinsichtlich seiner Bewerbung vom November 2018 erstellt hat.