Wann er dies getan hat, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft dürfte den Tatzeitpunkt in der Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 auf den Zeitraum «von ca. 2013 bis ca. November 2018» beschränkt haben, weil betreffend die Zeit davor zum Anklagezeitpunkt die siebenjährige Verjährungsfrist bereits eingetreten war resp. weil diese noch vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzutreten drohte.