Zum Tatzeitpunkt Nachdem die massgebende Verjährungsfrist bekannt ist, bleibt zu prüfen, wann die Tat begangen wurde, d.h. wann das Arbeitszeugnis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA), datierend vom 7. April 2011 (pag. 290, pag. 300), erstellt/gefälscht wurde. Der Beschuldigte gibt zu, dass die Angaben im Arbeitszeugnis nicht stimmen (pag. 325 Z. 252 ff.). Es sei eine «Halbwahrheit», dass er vom 12. April 2010 bis 7. April 2011 beim SVSA als Verantwortlicher in der Abteilung Fahrradwerkstatt tätig gewesen sei. Er sei zu dieser Zeit als Insasse in der Justizvollzugsanstalt AE.