SR 311.0]). Nach geltendem Recht beträgt die Verfolgungsverjährung für Fälschung von Ausweisen zehn Jahre (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bis und mit dem 31. Dezember 2013 betrug diese sieben Jahre (Art. 252 aStGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB in der Fassung per 1. Januar 2013). Folglich beträgt die Verfolgungsverjährung vorliegend sieben Jahre, sofern die Tat spätestens am 31. Dezember 2013 begangen wurde. Wurde die Tat hingegen am 1. Januar 20214 oder später begangen, gelangt die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. 7.3.2 Zum Tatzeitpunkt