7.2 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte erst- und oberinstanzlich neben einer Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, die Tat sei verjährt, sofern sie im Jahr 2013 begangen worden sei (pag. 1224, pag. 1401). 7.3 Erwägungen der Kammer 7.3.1 Zur massgebenden Verjährungsfrist Bestimmt es das Gesetz nicht anders, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden, sofern sie milder sind als das bisherige Recht (Art. 389 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).