___ AG, die Kostenfolgen im Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör und die als Beweismittel in den Akten verbleibenden Gegenstände. In Bezug auf die zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Rügen des Beschuldigten