___ AG sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, nicht einzutreten. Die Zivilklage der C.________ AG wurde erstinstanzlich rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1402 ff., pag. 1411 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstelllungen wegen