1400, pag. 1410). Dabei handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils, weil in der Berufungserklärung lediglich betreffend die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ AG – nicht aber der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG – beantragt wurde, diese sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Folglich ist auf den an der Berufungsverhandlung (implizit) gestellten Antrag, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, nicht einzutreten.