g. von der Anschuldigung des Fälschens von Ausweisen (Dispositivziffer III./4./4.2 des Urteils), angeblich begangen am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS). 2. Die Freiheitsstrafe sei von 19 auf maximal 6 Monate herabzusetzen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin F.________ AG (Dispositivziffer V./1. des Urteils) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern.